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Kindesunterhalt: Kein Mehrbedarf für Kindergartenbeitrag
Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig im geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) seien die Kindergartenkosten zwar Bedarf des Kindes, soweit der Besuch in seinem sozialpädagogischen Interesse liege. Diese Kosten seien allerdings schon in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Sie seien deswegen kein Mehrbedarf des Kindes. Dies gelte bereits für den Tabellenbetrag der 1. Einkommensgruppe. Das Kind könne daher vom Unterhaltspflichtigen neben dem Tabellenunterhalt keine weiteren Zahlungen für den Kindergartenbetrag verlangen (BGH, XII ZR 158/04).